Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (§13 BGB)
§ 1 Allgemeines
Grundlage unserer Beauftragung durch den Auftraggeber (Verbraucher, §13 BGB) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, und im Übrigen die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Grundlage unserer Ausführung ist unser Angebot, soweit nicht andere Leistungsbeschreibungen vorrangig vereinbart sind.
(3) Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster od. dgl.) ergeben. Dies gilt nicht für Fehler, die wir bei angemessener Sorgfalt hätten erkennen müssen. Soweit solche Fehler von uns festgestellt werden, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
(4) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(5) Behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Ausführung
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten die angegebenen Ausführungstermine und -fristen als für uns unverbindliche Angaben.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein. Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zugang zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehrgeschossigen Gebäuden Treppen vorhanden und benutzbar sein.
(3) Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung vorausgesetzt.
(4) Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 4 Vergütung
(1) Die Vereinbarung als Einheitspreis-, Pauschalpreis- oder Stundenlohnvertrag ergibt sich aus unserem zugrundeliegenden Angebot. Alle Angebotspreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) An die vereinbarten Vertragspreise sind wir für die Dauer von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Beiputzarbeiten und dergleichen. Erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montagebedingungen, die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden, soweit sie nicht im Angebot miteinbezogen sind, gesondert berechnet; die Vergütung erfolgt dabei nach Stundenaufwand zu dem vertraglich vereinbarten oder nachrangig zum ortsüblichen Stundensatz zuzüglich der uns entstandenen weiteren Aufwendungen, wie z.B. insbesondere erhöhte Transportkosten oder Gerüstkosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden auf der Grundlage der tariflichen Zuschläge gesondert berechnet.
(5) Erteilt der Auftraggeber Anordnungen, aufgrund derer das ursprünglich von uns genommene Aufmaß geändert werden muss, hat er uns die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle Zahlungen sind nach Fälligkeit und Rechnungslegung vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 14 Tagen auf unser Konto zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§ 6 Pauschalierter Schadensersatz
Bei einem uns zustehenden Schadensersatzanspruch wird der Schadensbetrag auf 20% der Auftragssumme pauschaliert, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, sofern wir diesen nachweisen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von uns geschuldeten Werks dar.
(2) Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern, Klappergeräusche bei Sprossen u.ä.
(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
(4) Kommen wir einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird uns zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er unsere Aufwendungen nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
(5) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist für elektrotechnische/elektronische Teile beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Etwaig erteilte Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an angelieferten Sachen wird bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises vorbehalten.
§ 10 Zugang und Veröffentlichungen
Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen. Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Aufnahmen gemäß Satz 1 ein, sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung. Der Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann.
§ 11 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die LÖWE Fenster Löffler GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
Alle Zahlungen sind nach Fälligkeit und Rechnungslegung vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 14 Tagen auf unser Konto zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§ 6 Pauschalierter Schadensersatz
Bei einem uns zustehenden Schadensersatzanspruch wird der Schadensbetrag auf 20% der Auftragssumme pauschaliert, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, sofern wir diesen nachweisen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von uns geschuldeten Werks dar.
(2) Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern, Klappergeräusche bei Sprossen u.ä.
(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
(4) Kommen wir einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird uns zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er unsere Aufwendungen nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
(5) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist für elektrotechnische/elektronische Teile beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Etwaig erteilte Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an angelieferten Sachen wird bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises vorbehalten.
§ 10 Zugang und Veröffentlichungen
Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen. Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Aufnahmen gemäß Satz 1 ein, sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung. Der Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann widersprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann.
§ 11 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die LÖWE Fenster Löffler GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
LÖWE Fenster Löffler GmbH, Stand: 01/2018